CORONA INFO


Grundsätzlich gilt:

  • Abstand halten
  • Hygiene praktizieren
  • FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken
  • Corona-App nutzen
  • Regelmäßig lüften
  • Kontaktdaten angeben

Sportbetrieb

Am 12. Januar ist die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. An der Corona-Verordnung Sport, die am 26. Dezember notverkündet wurde und am 27. Dezember in Kraft trat, ändert sich vorerst nichts.

 

Aufgrund der stark ansteigenden Omikron-Welle und dem damit zu erwartenden erneuten Anstieg der Hospitalisierungen gelten die Regelungen der Alarmstufe II vorerst unabhängig von den Schwellenwerten bis zum 01. Februar 2022 weiter.

 

Für den Sport gelten seit dem 27. Dezember folgende Regelungen:

 

Allgemeine Regelungen:

  • Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der Alarmstufe II 2G. Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen gilt in der Alarmstufe II 2G+.
  • Folgende Personen sind von der Testpflicht bei der 2G+-Regelung ausgenommen:
    • Personen mit einer Boosterimpfung
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittel Nukleinsäurennachweis/PCR-Test erfolgen)
  • Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität und mit maximal 500 Besucher*innen durchgeführt werden.
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Hier ist insbesondere die um 21 Uhr beginnende und um 5 Uhr endende nächtliche Ausgangsbeschränkung von Bedeutung. Während dieser Zeit ist für nicht Immunisierte nur noch die allein stattfindende körperliche Betätigung im Freien erlaubt. Sie darf nicht in Sportanlagen stattfinden.
  • In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden
  • In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten.

Regelungen für bestimmte Personengruppen

 

Für nicht immunisierte Arbeitgeber*innen und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gilt weiterhin für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel. Ein Antigen-Schnelltest ist demnach in allen Stufen ausreichend. Die CoronaVO erstreckt diese Pflichten in §18 auch auf Selbstständige.

 

Für ehrenamtlich tätige Trainer*innen gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen in der Alarmstufe II ebenfalls 2G+. Wenn die oben genannten Ausnahmen nicht erfüllt werden, ist ein zusätzlicher negativer Antigen- oder PCR-Test erforderlich.

 

Für Spitzen- und Profisportler*innen gilt in allen Stufen 3G. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahren alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (=Schülerausweis).

 

Für Zuschauer*innen bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen gilt in geschlossenen Räumen sowie im Freien in der Alarmstufe II 2G+.

 

Mit der neuen CoronaVO gilt für den Rehabilitationssport ab sofort die 3G-Regel (siehe §14 Abs. 1).

 

Volljährige Schüler*innen können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G+- bzw. 2G-Zutrittsregelungen.

 

Schüler*innen zwischen 6 und 17 Jahren haben aktuell ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler*innen für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können auch bei immunisierten Schüler*innen die Ausnahmeregelungen (s. oben) zur Anwendung kommen.

 

Für Veranstalter*innen und Betreiber*innen gilt, dass Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z.B. CovPassCheck) kontrolliert und anhand von amtlichen Ausweisdokumenten überprüft werden müssen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereit ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z.B. mit Bändchen) erfolgen.

Stand 12.01.2022

Download
Regelungen für den Sport ab 27. Dezember 2021
Regelungen für den Sport ab 27. Dezember
Adobe Acrobat Dokument 56.1 KB

Gastronomie

Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 22. Januar 2022 in Kraft.

 

Allgemeine Regelungen 

  • In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2- Maske (oder vergleichbar) tragen. Am Platz darf die Maske abgenommen werden.
  • Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen.
  • Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Einchecken via luca-App, oder durch manuelle Registrierung.
  • Nicht-immunisierten Personen, ist die Benutzung der Toiletten auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in ist für die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
  • Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

Stufenabhängige Regelungen

 

In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichte Zahlen.

 

Basisstufe

3G in geschlossenen Räumen, im Freien ohne weitere Regelungen

Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.

 

Warnstufe

3G+ in geschlossenen Räumen, 3G im Freien

Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

 

Alarmstufe

2G in geschlossenen Räumen, 3G+ im Freien

Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.

 

Alarmstufe II

2G+ in geschlossenen Räumen und im Freien

Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 3 Monate zurückliegt. Sperrstunde von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.

 

3G, PCR-Testpflicht und 2G

3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen

3G+PCR: Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte oder genesene Personen

2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen

 

Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für  Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen  Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

2G+

Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 3 Monate zurückliegt.

 

Ausnahmen 

  • Genesene/geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben.
  • Vollständig geimpfte Personen oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforderliche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max. 3 Monate zurück).
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für  Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien.
  • Personen, die sich aus medizinischen  Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine Empfehlung für eine Auffrischimpfung der STIKO gibt. Also bspw. vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel. 

Stand 12.01.2022

Download
Corona-Regeln ab 12. Januar 2022
ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf
Adobe Acrobat Dokument 840.2 KB

Testnachweis für nicht-immunisierte Personen

Ein Testnachweis ist ein Nachweis über einen Test, der

  1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,
  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder
  3. von einem Leistungserbringer nach  § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.


Download
SCL Hygienekonzept Fußball
SCL_Hygienekonzept_Fussball_v1.2.pdf
Adobe Acrobat Dokument 355.7 KB
Download
SCL Hygienekonzept Gastronomie
SCL_Hygienekonzept_Gastronomie.pdf
Adobe Acrobat Dokument 93.5 KB