Am 12. Januar ist die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. An der Corona-Verordnung Sport, die am 26. Dezember notverkündet wurde und am 27. Dezember in Kraft trat, ändert sich vorerst nichts.
Aufgrund der stark ansteigenden Omikron-Welle und dem damit zu erwartenden erneuten Anstieg der Hospitalisierungen gelten die Regelungen der Alarmstufe II vorerst unabhängig von den Schwellenwerten bis zum 01. Februar 2022 weiter.
Für den Sport gelten seit dem 27. Dezember folgende Regelungen:
Allgemeine Regelungen:
Regelungen für bestimmte Personengruppen
Für nicht immunisierte Arbeitgeber*innen und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gilt weiterhin für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel. Ein Antigen-Schnelltest ist demnach in allen Stufen ausreichend. Die CoronaVO erstreckt diese Pflichten in §18 auch auf Selbstständige.
Für ehrenamtlich tätige Trainer*innen gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen in der Alarmstufe II ebenfalls 2G+. Wenn die oben genannten Ausnahmen nicht erfüllt werden, ist ein zusätzlicher negativer Antigen- oder PCR-Test erforderlich.
Für Spitzen- und Profisportler*innen gilt in allen Stufen 3G. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahren alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (=Schülerausweis).
Für Zuschauer*innen bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen gilt in geschlossenen Räumen sowie im Freien in der Alarmstufe II 2G+.
Mit der neuen CoronaVO gilt für den Rehabilitationssport ab sofort die 3G-Regel (siehe §14 Abs. 1).
Volljährige Schüler*innen können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G+- bzw. 2G-Zutrittsregelungen.
Schüler*innen zwischen 6 und 17 Jahren haben aktuell ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler*innen für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können auch bei immunisierten Schüler*innen die Ausnahmeregelungen (s. oben) zur Anwendung kommen.
Für Veranstalter*innen und Betreiber*innen gilt, dass Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z.B. CovPassCheck) kontrolliert und anhand von amtlichen Ausweisdokumenten überprüft werden müssen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereit ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z.B. mit Bändchen) erfolgen.
Stand 12.01.2022
Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 22. Januar 2022 in Kraft.
Allgemeine Regelungen
Stufenabhängige Regelungen
In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichte Zahlen.
Basisstufe
3G in geschlossenen Räumen, im Freien ohne weitere Regelungen
Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.
Warnstufe
3G+ in geschlossenen Räumen, 3G im Freien
Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.
Alarmstufe
2G in geschlossenen Räumen, 3G+ im Freien
Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.
Alarmstufe II
2G+ in geschlossenen Räumen und im Freien
Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 3 Monate zurückliegt. Sperrstunde von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.
3G, PCR-Testpflicht und 2G
3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen
3G+PCR: Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte oder genesene Personen
2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen
Ausnahmen:
2G+
Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 3 Monate zurückliegt.
Ausnahmen
Stand 12.01.2022
Ein Testnachweis ist ein Nachweis über einen Test, der
Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.